22. August 2025

Nachrichten

20.08.2025 Den Garten mit Steuerersparnis verschönern
Im Garten ist immer was zu tun. Warum nicht mal Profis ranlassen? Für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen kann es bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr geben. Egal, ob das Grundstück gepachtet, gemietet, kostenlos überlassen oder Eigentum ist, der Bonus senkt direkt die fällige Steuer - und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Routinearbeiten bringen als haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerabzug Ein Garten braucht regelmäßige Pflege. Rasen mähen, Hecken schneiden und Unkraut jäten gehören zum Pflichtprogramm. Erledigen Dienstleister die Reinigungs- und Pflegearbeiten daheim und im genutzten Garten, lassen sich im Jahr 2025 insgesamt 20.000 Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Davon berücksichtigt das Finanzamt 20 Prozent. So sind bis zu 4.000 Euro Steuerersparnis möglich. Selbst die Kosten für das Reinigen des Gehwegs vor dem Grundstück sind begünstigt. Ob der Garten zum Haupt- oder Nebenwohnsitz gehört oder ein Schrebergarten ist, spielt keine Rolle. Steuerbonus für einmalige Arbeiten Nicht jeder hat einen grünen Daumen, träumt jedoch von einem schönen Garten. Gestalten Profis die grüne Oase, gibt es auch dafür einen Steuerbonus. Wenn Fachleute einen Gartenteich anlegen, einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder eine Sonnenmarkise anbringen, sind bis zu 6.000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten pro Haushalt im Jahr anerkannt. Hiervon rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, also maximal 1.200 Euro. Die Ausgaben zählen genauso wie für Reparaturen oder Renovierungen in der Wohnung. Wichtig: Eine detaillierte Rechnung Wie erhält man die Steuerermäßigung? Sie müssen die Rechnung der Dienstleister per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. In der Rechnung müssen die Kosten detailliert aufgeschlüsselt sein. Dann werden jeweils die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive Umsatzsteuer addiert und in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen für das jeweilige Jahr eingetragen. Hat die Firma auch Grünschnitt entsorgt? Auch dieser Posten gehört dazu genauso wie Treibstoff, Dünge- oder Reinigungsmittel. Außen vor bleiben aber die Kosten für Materialien wie Erde, Pflanzen oder Steine. Anerkannt sind sogar Aufwendungen für Hausmeisterservice und Handwerker im selbst genutzten Ferienhaus in Spanien oder in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein und Norwegen. Offen ist noch, ob das auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt. Das Finanzgericht Köln hält das für möglich (Az. 7 K 1204/22). Jetzt muss der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheiden (Az. C-223/25). (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)
18.08.2025 Steuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 - XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger ist selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren "Sitz- und Fahrdienste" in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 ? und 40,00 ? ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig. Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kläger vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit "erkauft" haben. Allerdings habe der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Dienstes freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der ärztliche Notfalldienst sei eine ärztliche Heilbehandlung. Er diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an. Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte. Der BFH überträgt damit einerseits seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63) auf den "Sitz- und Fahrdienst". Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet zudem die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die...
14.08.2025 Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus
Die Steuerfahndung analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6000 Datensätzen und einem steuerstrafrechtlichen Volumen von rund 300 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Expertinnen und Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus: Darin enthalten sind 6000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencerinnen und Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Millionen Euro. Nordrhein-Westfalen war das erste Land, das sich den Bereich des professionalisierten Steuerbetrugs mittels sozialer Medien strukturiert vorgeknöpft und Expertise in der Aufklärung aufgebaut hat. Im Fokus des Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben. Das LBF NRW hat auch auf den sozialen Netzwerken die großen Fische im Visier. Was in der Bevölkerung kaum bekannt ist: Es gibt bei den großen Social-Media-Profilen Akteurinnen und Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen. Es ist keine Seltenheit, dass eine Influencerin oder ein Influencer pro Monat mehrere zehntausend Euro verdient, aber nicht einmal eine Steuernummer hat. Da geht es nicht um Überforderung mit plötzlichem Ruhm, sondern um immense Steuerhinterziehung mit Wissen und Willen. Die Ermittlungen sind für die Profis der Steuerfahndung aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht, oftmals melden sich die Content-Creators mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig: Vergütung für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos - und neue Konzepte keimen ständig auf. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Auch hier ist Nordrhein-Westfalen vorangegangen und hat Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können. Andere Länder haben sich dies inzwischen zum Vorbild genommen und die in Nordrhein-Westfalen entwickelten Methoden ebenfalls implementiert. Die Ermittlungen sind für das Influencer-Team aus der Regionalabteilung Rheinland-Süd des LBF NRW (Standorte in Köln und Bonn) herausfordernd und benötigen das gesamte kriminalistische Gespür der Fahnderinnen und Fahnder. Regelmäßig verlagern Influencerinnen und Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an...
13.08.2025 Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden: Kabinett beschließt Gesetzentwurf
Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Anwendungsbereich: Das neue Verfahren soll nur für zivilrechtliche Prozesse vor den Amtsgerichten gelten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden werden bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt. Bürgerinnen und Bürgern wird für die Einreichung der Klage der kostenlose Dienst "Mein Justizpostfach" zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden. Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Anstelle der Verkündung des Urteils ist auch dessen rechtswirksame digitale Zustellung möglich. Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z.B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden. Hieraus ergeben sich Entlastungs-Potentiale für die Fallbearbeitung bei den Gerichten. Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. In einem ersten Schritt ist die Erprobung auf die Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft beschränkt. Kosten: Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren abgesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen. Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein...
11.08.2025 Lohnt sich ein Heizungstausch in 2025?
Bestehende, funktionsfähige Gasheizungen müssen nicht erneuert werden. Für defekte, nicht reparable Öl- oder Gasheizungen gibt es ausreichende Übergangsfristen. Nur in Neubaugebieten müssen seit 2024 Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab Mitte 2028 wird diese Regelung für alle neuen Heizungen verbindlich, so sieht es das Gebäudeenergiegesetz (GEG), besser bekannt als Heizungsgesetz, vor. Ein Umstieg von fossilen Energieträgern auf eine klimafreundliche Heizung kann sich besonders in diesem Jahr noch lohnen, denn es gibt historisch hohe Förderungen von bis zu 70 Prozent der Kosten. Wie geht es mit dem Heizungsgesetz weiter? Vor der Bundestagswahl war von einer Rücknahme des Heizungsgesetzes die Rede. Inzwischen sind die Pläne der Bundesregierung gemäßigter. Der Koalitionsvertrag gibt Aufschluss darüber, wohin die Reise gehen soll. Die SPD hat sich mit einer Beibehaltung der bisherigen Linie durchgesetzt. Einer Reformation des Heizungsgesetzes stimmt sie aber zu. Die CDU will eine größere Technologieoffenheit beim Ausbau der erneuerbaren Energien erreichen. Zudem wird der Ausbau konventioneller Kraftwerkskapazitäten bevorzugt an bereits bestehenden Standorten mit einem Bau von bis zu 20 GW an Gaskraftwerksleistung angestrebt. Der Fokus soll auf marktwirtschaftlichen CO2-Preisen liegen, die als zentrales Steuerungsinstrument ihre Wirkung entfalten sollen. Ein Heizungstausch soll weiterhin gefördert werden, aber mit niedrigeren Fördersätzen. Welche Auswirkungen hat das auf Hausbesitzer? Entscheidend ist der Zeitplan für die Gesetzesänderungen. Schon zum Jahresende soll die Novelle verabschiedet werden, so dass sie im Januar 2026 in Kraft treten kann. So lange gilt das Heizungsgesetz in seiner jetzigen Form. Und die großzügigen staatlichen Förderungen sind bis dahin sicher. Da stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage, ob sie nun schnell handeln sollten, um die Förderungen zu nutzen. Fachexperten raten zu einer individuellen Heizungsberatung, bevor eine Entscheidung zum Heizungstausch getroffen wird. Die BAFA fördert übrigens die Kosten einer Energieberatung für Wohngebäude mit bis zu 50 Prozent. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 650 Euro. Nachweislich qualifizierte Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren können auf der Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste ausfindig gemacht werden. Beim Einbau einer neuen Gas-Heizung ist seit letztem Jahr eine fachkundige Beratung gesetzlich vorgeschrieben. Aktuelle KfW-Förderungen beim Heizungstausch Derzeit können Hauseigentümer und Vermieter durch den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme von einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten profitieren. Selbstnutzer können zusätzlich einen fünf-Prozent-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen oder einen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen beantragen. Dazu gesellt sich...

Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.