17.10.2025 | Haushaltshilfe anmelden: Kosten und Steuervorteile im Minijob |
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zögern, ihre Haushaltshilfe offiziell anzumelden - oft aus Sorge vor hohen Kosten. Tatsächlich ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale günstiger als gedacht. Minijobs im Privathaushalt werden sogar mit einem attraktiven Steuerbonus gefördert. Wie hoch sind die Kosten für eine Haushaltshilfe? Und welche finanziellen Vorteile entstehen durch steuerliche Ersparnisse? Haushaltshilfe anmelden: Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte Die offizielle Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale lohnt sich gleich mehrfach: Günstige Abgaben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen nach der Anmeldung besonders niedrige Abgaben. Diese liegen deutlich unter denen für gewerbliche Minijobs. Steuervorteil nutzen Alle Kosten, die durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstehen, lassen sich steuerlich absetzen. Das gilt sowohl für den Verdienst und als auch für die Abgaben an die Minijob-Zentrale. Bis zu 510 Euro pro Jahr können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Mehr Sicherheit für beide Seiten Mit der Anmeldung sind Haushaltshilfen automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt - sowohl bei der Arbeit im Haushalt als auch auf dem Arbeitsweg. Kommt es zu Krankheit oder Mutterschaft, übernimmt die Arbeitgeberversicherung die Erstattung der Lohnkosten. Das bedeutet: Sicherheit und Planbarkeit im Alltag. Anmeldung einfacher als gedacht Die Anmeldung ist unkompliziert und in wenigen Schritten erledigt. Natürlich fallen für die Anmeldung selbst keine Kosten oder Gebühren an. Noch mehr Informationen gibt es im Magazin-Artikel "Minijob als Haushaltshilfe: Wichtige Infos für den Start". Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung zur Anmeldung finden Sie direkt auf der Internetseite der Minijobzentrale. Welche Abgaben fallen bei einem Minijob im Privathaushalt an? Für Minijobs im Privathaushalt gelten besonders niedrige Abgaben. Insgesamt liegen diese aktuell bei 14,92 Prozent des Verdienstes. Die Abgaben setzen sich wie folgt zusammen: Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5% Einheitliche Pauschsteuer: 2% Umlagen (Krankheitsfall und Mutterschaft): 1,32% Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung: 1,6% Die aktuell gültigen Beitrags- und Umlagesätze finden Sie immer hier. Beispiel: Was kostet eine Haushaltshilfe mit 250 Euro Verdienst? Verdient eine Haushaltshilfe monatlich 250 Euro, entstehen folgende Abgaben: Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 12,50 Euro Pauschalbeitrag Rentenversicherung: 12,50 Euro Umlage 1 (Krankheitsfall): 2,75 Euro Umlage 2 (Mutterschaft): 0,55 Euro Unfallversicherung: 4,00 Euro Pauschsteuer: 5,00 Euro Abgaben gesamt: 37,30... | |
15.10.2025 | Rechengrößen in der Sozialversicherung |
Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist. Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen. Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro beziehungsweise 6.150 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und... | |
13.10.2025 | Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand |
Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung -AO-) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens (§ 5 AO) berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind. Zum andern hat sich der X. Senat mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits. (Pressemitteilung des BFH Nummer 060/25; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier: X R 19/21) | |
09.10.2025 | Kündigung im Minijob: Fristen für Arbeitgeber und Beschäftigte |
Ein Minijob kann von beiden Seiten beendet werden - durch die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ebenso wie durch die Minijobber. Doch welche Kündigungsfristen gelten im Minijob? Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen? Und wann besteht Kündigungsschutz? Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobs? Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen Kündigungsfristen wie bei anderen Beschäftigungen. Wer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, muss grundsätzlich eine gesetzliche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten. Beispiel: Kündigung durch die Minijobberin Eine Studentin arbeitet als Verkäuferin in einem Café. Sie möchte zum Ende des Monats Juni kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben spätestens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen eingehalten wird. Verlängerte Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten - je nach Dauer der Beschäftigung - längere Kündigungsfristen. Je länger eine Minijobberin oder ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit müssen Arbeitgeber für eine Kündigung einplanen. Alle verlängerten Kündigungsfristen gibt es hier im Überblick. Wichtig: Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für Kündigungen, die von Arbeitgeberseite ausgesprochen werden. Minijobberinnen und Minijobber können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart sein. Wie wird die Kündigungsfrist berechnet? Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt: Vier Wochen bedeuten genau 28 Kalendertage. Zwischen dem Tag, an dem die Kündigung bei der Empfängerin oder dem Empfänger ankommt, und dem gewünschten Ende des Arbeitsverhältnisses müssen mindestens 28 Tage liegen. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, darf bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden. Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt, da es sich um eine Wochenfrist handelt. Beispiel für die Fristenberechnung Die Kündigung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausgehend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli - 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, nicht mit einberechnet wird, muss die Kündigung spätestens am 3. Juli zugestellt sein. Wann gelten besondere Kündigungsfristen? Kündigung während der Probezeit Wurde zu Arbeitsbeginn eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen - also 14 Tagen - für beide Seiten. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate ab Arbeitsbeginn. In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden - aber sie darf niemals länger als sechs Monate dauern. Kündigung einer befristeten Beschäftigung Auch bei einer befristeten Beschäftigung - zum Beispiel bei... | |
08.10.2025 | Lohnfortzahlung kostet Unternehmen 82 Milliarden Euro |
Sobald Beschäftigte krank werden, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine neue Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass sich die Summe der Entgeltfortzahlungen seit 2010 mehr als verdoppelt hat. Nach der Studie mussten Arbeitgeber im Jahr 2024 rund 82 Milliarden Euro für kranke Mitarbeitende aufbringen, davon 13 Milliarden Euro an Sozialabgaben. Das entspreche insgesamt dem Vierfachen des Krankengeldes. Der gestiegene Krankenstand sei dabei aber nur ein Grund für die hohe Summe. Die Gründe sind vielseitig So habe auch die gute Entwicklung am Arbeitsmarkt zu den gestiegenen Entgeltfortzahlungen beigetragen. Denn 2024 gab es so viele Erwerbstätige wie noch nie, sodass die Unternehmen auch mehr Gehälter zahlten. Die allgemeine Lohnentwicklung habe ebenfalls beigetragen. Die Kosten wären also selbst bei unverändertem Krankenstand gestiegen, erläutert das IW. Dennoch sei aber auch der Krankenstand seit rund zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen und trage entsprechend zu den höheren Arbeitgeberaufwendungen bei. Vorschläge für eine Entlastung Zur Senkung dieser Kosten führt das IW verschiedene Vorschläge an. Eine Idee sei die Einführung sogenannter Karenztage, bei denen entweder die Gehaltszahlung für einige Tage ausgesetzt oder das Gehalt für einen bestimmten Zeitraum auf niedrigerem Niveau weitergezahlt würde. Ein anderes Konzept schlägt vor, die Dauer der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen - trotz neuer Diagnose - pro Jahr zu begrenzen. (STB Web Portal/IW) | |
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